13 Abs. 1 EGzZPO; Botschaft ZPO, a.a.O., S, 7273; BGE 90 I 65). Steht nun die Befangenheit aller oder mindestens so vieler ordentlicherweise zur Prüfung der Befangenheitsfrage berufenen Gerichtspersonen desselben Justizkörpers zur Diskussion, dass nicht mehr ordnungsgemäss verhandelt werden kann, kann niemand mehr entscheiden. Bei Handlungsunfähigkeit eines ganzen Justizkörpers muss indessen die Justizorganisation einen Ausweg zur Verfügung stellen. Dabei steht nicht eine ordentliche Zuständigkeitsfrage oder eine Ausstandsfrage im Vordergrund, sondern ein gerichtsorganisatorisches Problem.