d. Im Sinne des klassischen materiellen Axioms – eines unmittelbar einleuchtenden Grundsatzes also, der keiner weiteren Deduktion bedarf – gilt, dass kein Richter über seine eigene Befangenheit entscheiden kann beziehungsweise darf, weil eine solche Entscheidung wiederum mit dem Makel des Befangenheitsanscheins behaftet wäre. Es gilt das Gegenteil der Kompetenz-Kompetenz – eine Art Befangenheits-Befangenheit. Sie nimmt dazu Stellung, zu entscheiden ist indessen in Abwesenheit jener Person, deren Befangenheit zur Diskussion steht (BSK ZPO-Weber, N 2 zu Art. 50, unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO, N 23 zu Art. 47; Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 2; Art. 13 Abs. 1 EGzZPO;