13 EGzZPO ist sodann nirgends die Rede davon, dass das Kantonsgericht in hängigen Ausstandsfragen vor den Bezirksgerichten als erste Behörde eine Entscheidung zu treffen hätte. Insbesondere gibt es auch keine Analogie von lit. c auf das Verhältnis von Bezirksgericht zu Kantonsgericht, würde solches doch offensichtlich lit. a und b derselben Bestimmung widersprechen.