Diese Aufgabe übernimmt, wie gesehen, Art. 13 Abs. 1 EGzZPO, indem das in der Hauptsache zuständige Gericht (lit. a), das Gericht (sprich Kollegialgericht) in Ausstandsfällen bei einzelrichterlichen Zuständigkeiten (lit. b) und das Bezirksgericht bei Ausstandsfällen vor Schlichtungsbehörden (lit. c) entscheidet. Art. 13 Abs. 1 lit. a und b EGzZPO gelten auch für das Kantonsgericht in Verfahren, die vor seinem Gesamtgericht, seinen Kammern und vor den Einzelrichtern hängig sind. In Art. 13 EGzZPO ist sodann nirgends die Rede davon, dass das Kantonsgericht in hängigen Ausstandsfragen vor den Bezirksgerichten als erste Behörde eine Entscheidung zu treffen hätte.