Wenn dem so wäre, bestünde für den Fall, dass sämtliche Richter des in der Hauptsache zuständigen Gerichts als befangen erscheinen, eine durch das kantonale Justizorganisationsrecht zu füllende Lücke im bundesrechtlichen Verfahrensrecht. Diese würde indessen durch Art. 40 Abs. 2 GOG geschlossen (für die Lückenfüllung mangels einer Norm im kantonalen Recht vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 3, mit Hinweis auf BGer. 2C_8/207, E. 3.4.2). Geht