c. Aus dem Gesetzestext von Art. 50 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht entscheidet, wird nicht ohne Weiteres klar, ob damit von Bundesrechts wegen eine sachliche Zuständigkeit dahingehend vorgeschrieben wird, dass das in der Hauptsache zuständige Gericht auch über im Hauptverfahren gestellte Ausstandsbegehren zu befinden habe. Wenn dem so wäre, bestünde für den Fall, dass sämtliche Richter des in der Hauptsache zuständigen Gerichts als befangen erscheinen, eine durch das kantonale Justizorganisationsrecht zu füllende Lücke im bundesrechtlichen Verfahrensrecht.