Sein Entscheid ist anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO); Rechtsmittel ist die Beschwerde (Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 ZPO) an das Kantonsgericht respektive an seine auf dem entsprechenden Rechtsgebiet der Hauptsache eingesetzte Kammer (Art. 7 EGzZPO in Verbindung mit Art. 5 ff. KGV). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen unterer Ebene ist daher seit dem 01. Januar 2011 grundsätzlich nicht gegeben; Ausstandsfragen, die Justizpersonen unterer Ebene betreffen, entscheidet es nur als Rechtsmittelbehörde.