Nach Art. 13 EGzZPO entscheidet in Abwesenheit der betroffenen Person: a) das in der Hauptsache zuständige Gericht; b) das Gericht in Ausstandsfällen bei einzelrichterlichen Zuständigkeiten und das Bezirksgericht in Ausstandsfällen bei Schlichtungsbehörden. Somit ist festzustellen, dass in Ausstandssachen auf unterer Stufe die Entscheidkompetenz grundsätzlich in allen Fällen beim Bezirksgericht liegt. Sein Entscheid ist anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO);