a-g), sei es in Bezug auf einen anderen Ausstandsgrund (lit. f) – nicht anschliessen, hat hingegen stets ein förmlicher Beschluss zu erfolgen. Liegt die Entscheidbefugnis letztlich in jedem Fall allein beim Gericht, obliegt somit auch der Entscheid immer ihm. Insoweit vermag die Einschränkung von Art. 50 Abs. 1 ZPO auf "bestrittene Ausstandsgründe" nicht zu überzeugen (zur differenzierten Lösung in Art. 57 StPO vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1149).