Seite 3 — 19 und/oder von der fraglichen Gerichtsperson keine Opposition erwächst. Praxisgemäss wird es zwar so sein, dass im Falle der allseits unbestrittenen Berechtigung des Ausstandsbegehrens (Parteien, betroffene Gerichtsperson und Gericht sind sich einig) die entsprechende Rechtsfolge formlos zugestanden wird, indem die beanstandete Gerichtsperson gar nicht erst aufgeboten wird. Kann sich das Gericht den unbestrittenen respektive übereinstimmenden Anträgen der Involvierten – sei es in Bezug auf einen besonderen (lit. a-g), sei es in Bezug auf einen anderen Ausstandsgrund (lit.