So ist die Justizaufsichtskammer gegenständlich auch in keiner Art und Weise daran gebunden, dass das Bezirksgericht Hinterrhein in corpore in den Ausstand treten will. Die Ansicht, im Zivilprozess könne es nur dann zu einem gerichtlichen Entscheid über ein Ausstandsbegehren kommen, wenn ein Ablehnungsbegehren vom betroffenen Gerichtsmitglied oder einer anderen Partei respektive der Selbstaustritt von einer Partei bestritten werde (so Wullschleger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 50 N 4), ist abzulehnen.