b. Sämtliche materiellen und formellen Bestimmungen des GOG zum Phänomen des Ausstands von Justizpersonen sind per 01. Januar 2011 dahingefallen (alt Art. 42 ff. GOG). Im Beurteilungszeitpunkt geltende Rechtsgrundlagen sind vielmehr die Schweizerische Zivilprozessordnung und die kantonale Ausführungsgesetzgebung dazu. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Die gleiche Entscheidkompetenz muss nach hiesiger Auffassung gelten, wenn das Ausstandsbegehren von der beanstandeten Gerichtsperson und/oder von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wird.