Dabei handelt es sich indessen um einen Ausnahmefall direkter erstinstanzlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts, genauer seiner Justizaufsichtskammer (vgl. Art. 5 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung, KGV, BR 173.100)), der weniger mit der gängigen Ausstandsproblematik bei singulären Justizpersonen zu tun hat, als mit der grundlegenderen Problematik der Beschlussunfähigkeit eines ganzen Bezirksgerichts. Es erweist sich die ordentliche Besetzung eines Bezirksgerichts zur Behandlung einer Ausstandsfrage als unmöglich – und dies wiederum aus denselben Gründen der richterlichen Unabhängigkeit. Der Unterschied der beiden Erschei-