Seite 2 — 19 1.3.a. Wie die Vorinstanz im Resultat zutreffend ausführt, ergibt sich in der Verfahrensfrage (Ausstand) gegenständlich funktionell eine direkte Zuständigkeit des Kantonsgerichts aus Art. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, BR 173.000). Dabei handelt es sich indessen um einen Ausnahmefall direkter erstinstanzlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts, genauer seiner Justizaufsichtskammer (vgl. Art. 5 lit.