1. Angesichts der veränderten Prozesslandschaft durch das Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung und der kantonalen Anschlussgesetzgebung samt Änderungen in der Justizorganisation auf den 01. Januar 2011 ist vorab zu den Zuständigkeiten, namentlich zur funktionellen Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Folgendes festzuhalten: 1.1. Die sachlichen Zuständigkeiten in der Hauptsache (Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuem Vermögen) und in der Verfahrensfrage (Ausstand) sind auseinanderzuhalten.