B. Mit Schreiben vom 05. Januar 2011 ersuchte das Bezirksgericht Hinterrhein das Kantonsgericht gestützt auf Art. 40 GOG, in dieser Sache den Einzelrichter eines anderen Bezirksgerichts für zuständig zu erklären. Q. sei Richter am Bezirksgericht Hinterrhein, weshalb sämtliche Mitglieder desselben Bezirksgerichts im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO befangen seien. C. Die Parteien haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. II. Erwägungen