{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2011-1_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2011_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2011_1", "Checksum": "7a91e5087e452549f012146bd71e0807"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2011 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 31.01.2011 JAK 2011 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:35:45", "Checksum": "8cb5423700d211ff5f7cba9d75866d57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Seite 16 — 19\nmehr voraussehbar, weil nähere Freundschaft, persönliche Zuneigung letztlich\nGefühle und damit innere, schwer messbare und nicht ohne weiteres zu Tage tretende Vorgänge sind.\n\ni. Wie bereits angetönt, bildet ein rechtliches Abhängigkeitsverhältnis einen\n\"anderen Grund\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Im Verhältnis zwischen\nden Richtern und den meist mit öffentlich-rechtlichem Dienstvertrag angestellten,\nweisungsgebunden arbeitenden Gerichtsschreibern und Kanzleiangestellten besteht ein rechtliches Abhängigkeitsverhältnis (weisungsgeprägtes Dauerschuldverhältnis), das zweifellos dazu führt, dass Richter in der Rechtssache dieser Personen vor dem eigenen Gericht in den Ausstand zu treten haben beziehungsweise\nein Ersatzgericht einzusetzen ist. Richter unter sich sind demgegenüber zwar unabhängig. Würde man unter diesem Aspekt zulassen, dass sie über einander urteilen, käme es nach der Auffassung der Justizaufsichtskammer dennoch zu einer\nfehlenden Stringenz der beiden Lösungen. Vom Anschein her ist der organisationsimmanente Störfaktor bei beiden Konstellationen nicht wesentlich anders. Die\nUngleichbehandlung der Funktionen von Richtern und Gerichtsschreibern würde\nvon der Rechtsgemeinschaft kaum verstanden.\n\n2.4. Zusammenfassend erweckt der Umstand, dass Richter die eigene Sache\neiner Richterperson beurteilen sollen, mit welcher sie ordentlicherweise und regelmässig zu Gericht sitzen, a priori den Anschein der Befangenheit. Auch wenn\nnicht jedes Band beruflicher Kollegialität zwingend den Anschein von Befangenheit hervorrufen muss (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 31), so ist die Beziehung\nunter gleichzeitig amtierenden Mitgliedern am selben Bezirksgericht nicht irgendein Band inferiorer Bedeutung. Es handelt sich um eine durch dauerhafte persönliche Kontakte aktiv gelebte, unter dem Aspekt des Amtsgeheimnisses vertraute,\nvon Respekt getragene, Harmonietendenzen zugängliche Beziehung in einem\nkleinen Zirkel, die in Intensität und Nähe das Mass einer sonst üblichen gesellschaftsadäquaten Beziehung übersteigt (Weber, a.a.O., N 35 zu Art. 47; Kiener,\na.a.O., S. 97). Abgesehen von der ihrer Tätigkeit wesensimmanenten und insofern\nunvermeidbaren Emotionen, sollen einer Person, die echte Mittlerin zwischen\nStreitparteien sein will, keine unnötigen Emotionen in Bezug auf bestimmte Verfahrensbeteiligte in die Quere kommen. Es ist nicht in Kauf zu nehmen, dass das\nrichterliche Augenmass mit Blick auf das künftige gute berufliche Einvernehmen\nund die Zusammenarbeit innerhalb des gleichen Justizkörpers mit einer Verfahrenspartei getrübt sein könnte. Das Kantonsgericht ist nach wie vor geneigt, allein\nder funktionell-organisatorischen Gegebenheit, dass Personen im selben Gericht\nsitzen, das heisst ohne weitergehende Prüfung der individuellen Nähe aller invol-\n\nSeite 17 — 19\nvierten Personen im Einzelfall, die Bedeutung beizumessen, dass sie nicht frei von\nsachfremden Einflüssen über die Rechtssache anderer Personen desselben Gerichtskörpers urteilen könnten. Nach der Anscheinstheorie ist bereits dieser organisatorische Fakt regelmässig geeignet, die Entscheidungsfreiheit des Richters zu\nkompromittieren. Nur die Anwendung dieses formalen Kriteriums schafft das notwendige Vertrauen, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen,\nin sachwidriger Weise zugunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken.\n\n2.5. Diese Anscheinsbefangenheit betrifft jede einzelne Richterin und jeden einzelnen Richter am Bezirksgericht Hinterrhein. Eine \"Ergänzung\" des Bezirksgerichts Hinterrhein durch Richter aus anderen Bezirksgerichten fällt schon deshalb\nausser Betracht, weil die zu ersetzende Richterperson ein Einzelrichter ist; es\nkann sich also nur darum handeln, das Gericht auszutauschen beziehungsweise\ndie Streitsache einem dem Bezirksgerichtspräsidenten eines anderen Gerichtssprengels zur Behandlung zuzuweisen. Bei Ergänzung des Gerichtskörpers im\nordentlicherweise zuständigen Gerichtssprengel macht Art. 40 Abs. 2 GOG die\nVorgabe, dass Richter eines Nachbargerichts einzusetzen sind. Für den Fall, dass\ndie Streitsache einem anderen Gerichtssprengel zuzuweisen ist, wird hingegen\ngesetzlich nicht festgelegt, dass dies ein Nachbargericht sein müsse. Die konkrete\nBestimmung des Ersatzgerichts liegt diesfalls im Ermessen der Justizaufsichtskammer. Es besteht keine Veranlassung, sich weiter von der örtlichen Zuständigkeit als nötig zu entfernen. In Fortführung der bisherigen Praxis steht daher aus\nGründen der örtlichen Nähe zu den Parteien nach wie vor die Einsetzung des\nsachlich zuständigen Gerichts/Richters eines örtlich benachbarten Gerichtssprengels im Vordergrund. Die Sache ist vorliegend daher dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula zur Beurteilung zuzuweisen.\n\n3. Praxisgemäss werden die entstehenden Verfahrenskosten den Beteiligten\nin derartigen Fällen nicht überbunden. Sie sind zu Lasten der Staatskasse zu verfügen.\n\nSeite 18 — 19\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Für die Behandlung der beim Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein anhängigen Streitsache R. gegen Q. betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuem Vermögen, wird der Bezirksgerichtspräsident Albula für zuständig erklärt.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von 1'500 Franken gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n"}