{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2011-1_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2011_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2011_1", "Checksum": "7a91e5087e452549f012146bd71e0807"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2011 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 31.01.2011 JAK 2011 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:35:45", "Checksum": "8cb5423700d211ff5f7cba9d75866d57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\nf. Dass eine Justizperson gegenüber einer Partei oder Sache effektiv voreingenommen ist, ist nicht gefordert; ein begründeter Anschein genügt. Das ist der\nFall, wenn es aufgrund aktuellen, berufsbedingten Dauerverkehrs in einer Kleinstgruppe zu einer sachfremden, auch unterbewussten, Solidarisierung zwischen\nRichter und Partei kommen könnte. Freundschaft und andersgeartete Personennähe ist im Licht der Anscheinsprämisse auszulegen und nach der Lebenserfahrung dürfte die umstrittene Konstellation beim Volk grossmehrheitlich einen besorgniserregenden Eindruck hinterlassen. Bürger goutieren nicht, wenn Richter\nüber die Sache des mit ihnen amtierenden Gerichtskollegen urteilen. Der äussere\nEindruck (Anschein) einer solchen Konstellation ist und bleibt \"schief\" – gleichviel\nob zwischen Richterkollegen darüberhinaus individuelle Näherbeziehungen wie\nzusammen jassen, im gleichen Stiftungsrat sitzen, die Ferien miteinander verbringen und dergleichen bestehen oder sie sich nicht ausstehen können.\n\ng. Die verfassungs- und konventionsrechtlichen Minimalgarantien sind vordringlich personenbezogen und grundrechtsmotiviert (Regina Kiener, Richterliche\nUnabhängigkeit, Bern 2011, S. 324; Wullschleger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art.\n47-51, N 1), weshalb in ihrem Fokus der Schutz der verfahrensbeteiligten Parteien\nsteht. Nachdem sie sich nicht haben vernehmen lassen, ist gegenständlich vom\nDesinteresse der Parteien an der Ausstandsfrage auszugehen. Neben dem Interesse der Parteien eines bestimmten Verfahrens darf von einem institutionellorganisatorischen Schutzbereich der Ausstandsregeln für die Justiz selbst gesprochen werden (Wullschleger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 47-51, N 1); geschützt sind auch die berechtigten Vertrauenserwartungen der gesamten Rechtsgemeinschaft in die richterliche Unabhängigkeit (Kiener, a.a.O., S. 349) sowie der\nRuf und die Glaubwürdigkeit der Institution (Schindler, a.a.O., S. 47 f.). Die Justiz\nhat somit ein Eigeninteresse an ihrer Unabhängigkeit und sie muss aus eigenem\nAntrieb für deren Erhaltung sorgen. Das kommt u.a. in der Verfahrensvorschrift\nvon Art. 48 ZPO zum Ausdruck, wonach die betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen zu legen und von sich aus in den\nAusstand zu treten hat, wenn sie den Grund als gegeben erachtet. Bei der Anwendung der Ausstandsregeln sind beide Schutzbereiche so zu zeichnen, dass\ndie Justiz funktionsfähig bleibt, aber auch nicht in Verruf kommt. Die Funktionsfähigkeit der Justiz ist vorliegend nicht in Frage gestellt. Dass ein Bezirksgericht\n\nSeite 15 — 19\ndurch ein anderes zu ersetzen ist, ist kein alltäglicher, jedoch regelmässig vorkommender Fall, wobei sich in der Umsetzung keine Probleme ergeben. Umso\nleichter muss die Anwendung einer Entscheidregel fallen, wonach bei objektiv begründetem und nicht ausräumbarem Zweifel über die Impartialität, welcher bei der\nvorliegend thematisierten Konstellation \"Richter urteilen über Richterkollegen\"\nnach Auffassung der Justizaufsichtskammer immer gegeben ist, ein beanstandeter Richter beiseite treten muss. Das ist die Justiz schon ihrem Ansehen schuldig.\nSchatten des Zweifels – und dabei muss man sich auf die Anscheinsprämisse reduzieren beziehungsweise die Optik des durchschnittlich interessierten und eingeweihten Bürgers zu eigen machen – sind allenfalls geeignet, ernsthafte Imageprobleme der Justiz herauf zu beschwören. Das ist zu vermeiden.\n\nIm weiteren Kreis der Argumentationen, die auf das untadelige Ansehen und das\ngute Funktionieren der Justiz abzielen, stellt sich auch die Frage der Zumutbarkeit\nfür die übrigen Richter, über einen Kollegen urteilen zu müssen. Nach bisheriger\nzürcherischer Praxis wird daher, obwohl an sich kein Ausstandsgrund bildend,\ndem Richter die Peinlichkeit erspart, über einen Richterkollegen zu Gericht sitzen\nzu müssen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Rz 25 zu § 96, mit Hinweis auf SJZ 40 224). Diese\nÜberlegung beschlägt letztlich wiederum den Aspekt des guten künftigen Einvernehmens, welcher, wie bereits beleuchtet, auch unter dem neuen Art. 47 ZPO\nwerthaltig erscheint.\n\nh. Sodann erscheint auch aus verfahrensmässigen Überlegungen wenig einsichtig, dass man sich des einfach zu handhabenden und für alle Beteiligten voraussehbaren formellen Entscheidkriteriums: Richter urteilen nicht über gleichzeitig\nim Amt stehende Richterkollegen, entschlagen soll. Bei der Ausstandsfrage geht\nes nicht um materielle Gerechtigkeit, sondern um eine verfahrensmässige Voraussetzung für ihre Produktion. Der lediglich glaubhaft zu machende Ausstandsgrund\n(Art. 49 Abs. 1 ZPO) ist eine zügig und daher im summarischen Verfahren (Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 5), vorzugsweise ohne Parteivortritt und ohne ausgedehntes Beweisverfahren zu entscheidende Verfahrensfrage. Angesichts dieser\nauf beförderliche Erledigung ausgelegten Parameter entfernt man sich mit der Anforderung, die persönliche Nähe zweier Richter respektive im vorliegenden Fall\naller 9 Richter an einem Bezirksgericht \"im Einzelfall besonders eingehend abklären\" zu wollen, von der justitiablen Realität. Die genannte Formel ist für Richter\nund Parteien nicht hinreichend operationabel und insoweit auch nicht vom Gesetz\nbeherrscht oder beherrschbar (Kiener, a.a.O., S. 326). Namentlich für die aussenstehenden Verfahrensparteien sind solche privatsphärische Verbindungen nicht\n\n"}