{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2011-1_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2011_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2011_1", "Checksum": "7a91e5087e452549f012146bd71e0807"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2011 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 31.01.2011 JAK 2011 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:35:45", "Checksum": "8cb5423700d211ff5f7cba9d75866d57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\nFür die Anforderung, dass dort, wo andere Personen des gleichen Gerichts als\nParteien auftreten, im Einzelfall eine sehr eingehende Prüfung der persönlichen\nNähe stattfinden müsse, verweist Wullschleger (a.a.O., Art. 47 N 31) wenig überzeugend auf Poudret (a.a.O., Art. 23 OG, N 4.3), Bühlmann/Edelmann/Killer\n(a.a.O., § 6 N 2), Leuch/Marbach/Kellerhals /Sterchi (a.a.O., Art. 11 N 5b), und\nMerz (a.a.O., § 53 N 7). Art. 23 lit. b OG und § 51 Ziff. 8 ZPO Thurgau verlangten\nim Gegensatz zu Art. 47 ZPO besondere Freundschaft mit einer Partei. Die anderen Kommentatoren kategorisieren durchwegs und ausschliesslich aufgrund der\norganisatorischen Stellung (Richter-Richter, Richter-Gerichtsschreiber, Richter-\nPraktikant, Richter-Kanzleisekretärin) und leiten daraus den ausstandsbegründenden Befangenheitsanschein ab; in keinem Fall wird darüberhinaus eine eingehende individuelle Nähe-Prüfung gefordert oder gemacht. Gemäss Bühlmann/Edelmann/Killer (a.a.O., § 6 N 2) ist ohne weitere Anforderung Praxis, den\nAusstand zu bewilligen, wenn ein Mitglied des betreffenden Gerichts vor ihm als\nPartei auftritt. Nach Leuch/Marbach/Kellerhals /Sterchi (a.a.O., Art. 11 N 5b), hat\nder Gerichtspräsident – ebenso ohne individuelle Prüfung weitergehender Nähe –\nin den Ausstand zu treten, wenn der Gerichtsschreiber des gleichen Bezirks Beklagter ist. Gemäss Merz ist in sämtlichen vorgenannten Konstellationen (zum Teil\nauf kürzlich ausgetretene Amtsträger und Verwandte von amtierenden Amtsträgern ausgedehnt) in aller Regel ein Ersatzgericht zu bestellen (a.a.O., § 53 N 7;\n\nSeite 13 — 19\nebenso kategorisierend Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,\nBern 2005, N 211, unter Hinweis auf SGGVP 1986 Nr. 40, wonach dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Gericht und Gerichtsschreiber die gleiche Bedeutung wie enge Freundschaft zukommt). Der Hinweis von Merz, bei der Anwendung des Grundes der besonderen Freundschaft sei stets konkret zu prüfen, ob\nder Richter sich zu einer Prozesspartei nicht mehr frei fühle, bezieht sich augenscheinlich nur auf Parteien, die nicht gleichzeitig eine Gerichtsfunktion inne haben\n(a.a.O., § 51 N 9).\n\ne. Sich vom beispielhaften anderen Ausstandsgrund der Freundschaft lösend,\nkann sich ergeben, dass ein gegenseitiges Respekts- und Zusammenarbeitsverhältnis, ohne dass es gleich ein faktisches oder rechtliches Abhängigkeitsverhältnis darstellen muss, vergleichbar unerwünschte Wirkungen auf die innere Entscheidungsfreiheit eines Richters haben könnte wie gefühlsbasierende Freundschaft/Zuneigung. Es muss sich nicht einmal um eine altruistische Triebfeder handeln; auch immaterielle Eigeninteressen sind denkbar. In diesem Bereich sind die\nBedenken bei der Konstellation Richter urteilt über Richterkollegen anzusiedeln.\nDer entscheidende Aspekt dabei ist doch, dass solche Personen unter Umständen\nnoch lange Zeit, regelmässig und im kleinsten Kreis (Nähe) zusammenarbeiten\nwerden. Zwar tun sie dies nicht als Team dergestalt, dass die Erbringung der Leistung des Einen davon abhängig wäre, dass der Andere seine in bestimmter Weise\nerbringe, doch wirken sie, auch bei allfälliger Uneinigkeit in der Sache, stets zusammen auf ein Leistungsergebnis (Urteil) hin. Bei solchen Entscheidfindungsprozessen können einerseits pointierte Meinungsäusserungen und Emotionen bei\nden Mitstreitern möglicherweise Spuren der Sympathie und Antipathie hinterlassen, andererseits verlangt bei einem nicht einstimmigen Ergebnis die gepflegte\nStreitkultur eine Aufrechterhaltung gegenseitigen, durchaus persönlich gefärbten\nRespekts, da man wieder und oft zu solchen Entscheidfindungsprozessen zusammen sitzen wird. Insoweit entwickelt sich erfahrungsgemäss in einer solchen\nKleinstgruppe zumindest eine Dynamik der Solidarisierung und des stillen Einvernehmens in der Aufgabe. Man weiss, wie der andere denkt und daraus ergibt sich\neine emotionale und intellektuelle Vertrautheit. Mit Blick auf Impartialität ist der\nGedanke, dass eine zukunftsgerichtete Rücksicht auf die eigene Befindlichkeit\nund/oder jene einer Partei eine gerichtliche Entscheidung verfälschen könnte, eindeutig besorgniserregend. Die Gefahr der Solidarisierung, auch einer unterbewussten, zum eigenen Schutz (gutes künftiges Einvernehmen), oder einer pointiert\nüberschiessenden Entsolidarisierungshaltung, weil man ja demonstrieren will,\ndass man unabhängig ist, was unter dem Aspekt der Unparteilichkeit ebenso be-\n\nSeite 14 — 19\ndenklich ist, ist nicht wegzureden. Nach unten abgrenzend erscheint die Richter-\nRichter Konstellation jedenfalls kritischer als Wohn-Nachbarschaft, gemeinsames\nStudium oder Militärdienst, ein Dutzverhältnis vom Stammtisch, selbige Sportvereinsmitgliedschaft und dergleichen.\n\n"}