{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2011-1_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2011_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2011_1", "Checksum": "7a91e5087e452549f012146bd71e0807"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2011 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 31.01.2011 JAK 2011 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:35:45", "Checksum": "8cb5423700d211ff5f7cba9d75866d57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Seite 11 — 19\nAbs. 1 lit. f ZPO. Insoweit ist nicht vorgegeben, dass \"übliche\" Richterkollegialität\noder irgendein anderer zwischenmenschlicher Aspekt sich von vorneherein nur\ndann als Ausstandsgrund qualifizieren liessen, wenn sich diese relative Nähe qualitativ und quantitativ zu einer regelrechten Freundschaft/Feindschaft ausgewachsen habe. Auch die Alternativanforderung \"intérêt personnel que ses collègues\npourraient avoir à l'issue\" ginge an der Normstruktur von besonderen und einem\nallgemeinen Ausstandsgrund vorbei, würde doch damit nicht weniger verlangt, als\ndass der \"andere Grund\" im speziellen Ausstandsgrund des persönlichen Eigeninteresses gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO aufginge (zu unliebsamen Vermischung\nder Funktionen der Generalklausel mit den besonderen Ausstandsgründen vgl.\nBenjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 111).\nDerartige Erfordernisse stünden quer zur Idee, dass der Auffangtatbestand\nselbständige Berechtigung hat und die Gründe gemäss lit. a-f gleichwertig sind.\nEine Übereinstimmung des anderen Grundes mit einem speziellen Ausstandsgrund ist nicht gefragt; es genügt, wenn er einen gleichwertigen Anschein von Besorgnis hervorruft.\n\nd. Die Palette zwischenmenschlicher, ausstandsrelevanter Verhältnisse ist\nweit facettenreicher als Zuneigung/Freundschaft und Abneigung/Feindschaft. Neben der Freundschaft erlaubt es der Auffangtatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. f\nZPO der Rechtsanwendung, weiteren, selbständigen, ausstandsrelevanten Aspekten zum Durchbruch zu verhelfen (Weber, a.a.O., Art. 47 N 34). Mit den \"anderen\nGründen\" ist insoweit Raum gegeben, Personen- und Beziehungskonstellationen\nRechtswirksamkeit beizumessen, die ihrer Natur nach mit Freundschaft oder\nFeindschaft wenig oder gar nichts zu tun haben. Man kann weiter gehen und sagen, dass im Rahmen der Auffangklausel letztlich die spezifische Natur der auf\ndem Prüfstand stehenden persönlichen Relation irrelevant ist. Wesentlich ist die\nPlausibilität einer schädlichen Auswirkung auf die richterliche Willensbildungsfreiheit. Im Sinne einer finalen Betrachtungsweise ist letztlich entscheidend, dass aus\nder Optik der Aussenstehenden ein hinreichend plausibler Anlass zu einer begründeten Besorgnis führt, die Erkenntnisfähigkeit eines Richters könnte durch\nPartei- oder Sachbeziehung getrübt sein; die Beziehung kann irgendwelcher Art\nsein. Sobald aus irgendwelcher Relation nach dem Anscheinsprinzip abzuleiten\nist, dass die betroffene Richterperson deswegen nicht mehr in der Lage sein könnte, ihren Entscheidungswillen frei zu bilden, ist Grund gegeben, sie abzuberufen.\nDie Meinung von Weber (a.a.O., Art. 47 N 16), lit. f. verlange immer eine Einzelfallbetrachtung, ist insoweit abzulehnen, als es sich beim \"anderen Grund\" auch\num eine institutionelle, organisatorisch bedingte Nähe handeln kann, die stets –\n\nSeite 12 — 19\nunabhängig von der individuellen Gefühlswelt zwischen diesen Personen – zum\nAusstand führen muss. Auch hier ist eine Kategorisierung zulässig und bis zu einem gewissen Grad unumgänglich. So stand und steht für die Justizaufsichtskammer beispielsweise ausser Frage, dass ein Bezirksgericht – unbesehen von\npersönlichem Eigeninteresse der Richter (alt Art. 42 lit. a GOG) oder effektiver\nFreundschaft (alt Art. 42 lit. b GOG) – nicht Verfahren seiner eigenen angestellten\nGerichtsschreiber und Kanzleipersonen beurteilen darf. Für diesen Fall bestand\nunter dem kantonalen Recht der besondere Ausstandsgrund des Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisses (alt Art. 42 lit. c GOG) – ein einfaches, formales Entscheidungskriterium. Da bei den speziellen Gründen von Art. 47 Abs. 1 lit. a-e\nZPO fehlend, muss dieser Fall heute als \"anderer Grund\" unter den Auffangtatbestand von Art. 41 Abs. 1 lit. f ZPO subsumiert werden. Man kann es sich schenken, die Gefühlswelt zwischen einem Bezirksgerichtspräsidenten und seinen Gerichtsschreibern \"im Einzelfall einer besonders eingehenden Nähe-Prüfung\" zu\nunterziehen; die rechtliche Abhängigkeit (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;\nAuftragsverhältnis bei Aktuaren ad hoc) verbietet in jedem Fall, dass er über deren\neigene Rechtssache urteile.\n\n"}