{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2011-1_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2011_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2011_1", "Checksum": "7a91e5087e452549f012146bd71e0807"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2011 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 31.01.2011 JAK 2011 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:35:45", "Checksum": "8cb5423700d211ff5f7cba9d75866d57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\nb. Weber (a.a.O., Art. 47 N 35) weist zu recht darauf hin, dass Art. 47 Abs. 1\nlit. f ZPO im Gegensatz zu Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG nicht eine \"besondere\"\nFreund- oder Feindschaft verlange. Es müsse [lediglich] die soziale Bindung zwischen den Betroffenen eine gewisse Intensität und Enge aufweisen. Die gleichzeitige Einsitznahme im selben Gerichtskörper ist zweifelsohne berufsbedingt; sie\nnicht gleichzeitig als sozial, das heisst zwischenmenschlich auf Gefühlsebene zu\nqualifizieren, hiesse die Augen vor der Wirklichkeit verschliessen. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass durch die gleichzeitige Einsitznahme im selben Gerichtskörper der beschriebene Nähegrad (gewisse Intensität und Enge) per se erreicht wird; weitere Näheelemente braucht es nicht. Obwohl selbst darauf hinweisend, dass das BGG (Art. 34 Abs. 1 lit. e) von besonderer Freundschaft, die ZPO\nhingegen nur beispielhaft von Freundschaft spricht, ist das Wullschleger (a.a.O.,\nArt. 47 N 31) keine weitere Überlegung wert. Das Ergebnis der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtssprechung zur Minimalgarantie wird in dieser Hinsicht unkritisch respektive bindend auf Art. 47 ZPO übertragen, was im Ergebnis zu einer\nSelbstbeschränkung bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung führt. Das ist\nunzulässig. Der Standpunkt, die Anwendung des beispielhaften Ausstandsgrundes\nder Freundschaft gemäss Art. 47 Abs. lit. f ZPO verlange eine besondere Freundschaft analog Art. 34 BGG oder eines \"rapport d'amitié étroite\" oder von \"autres\ncirconstances particulières\" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu\nden Minimalgarantien (Urteil BGer 1P.267/2006 E. 2.1.2), widerspräche dem Wortlaut der Zivilprozessordnung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die in der im Wesentlichen gleichlautenden Ausstandsnorm der Strafprozessordnung aufscheinende Divergenz zwischen den deutschen und italienischen Wortlauten einerseits\n(Freundschaft, amicizia) zum französischen andererseits (amitié étroite; vgl. dazu\nKeller a.a.O., Art. 56 N 25), bei der ZPO nicht besteht. Soziale Bindung von \"gewisser Intensität und Enge\", wie es Weber hervorhebend und nach Auffassung\ndes Kantonsgerichts mit guten Gründen abschwächend formuliert (a.a.O., Art. 47\nN 35) ist nun einmal nicht \"amitié étroite\". Es kann auch weniger und anderes als\n\nSeite 10 — 19\nFreundschaft/Feindschaft sein. Ein Grund oder ein gesetzgeberisches Motiv für\nden unterschiedlichen Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO im Vergleich zu Art. 34\nAbs. 1 lit. e des vorbestehenden BGG ist aus den Gesetzesmaterialien nicht ableitbar. Gemäss Botschaft zur ZPO (a.a.O., S. 7237, 7246, 7273; vgl. auch Botschaft zur StPO, a.a.O., S. 1103, 1148) war gegenüber dem Vorentwurf ein systematischerer Aufbau und eine Harmonisierung mit dem BGG und der StPO angestrebt. Mit Bezug auf den Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO wurde das Ziel,\nin den neuen Verfahrensordnungen nach Möglichkeit identische Regeln zu schaffen (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7246), jedenfalls verpasst (zur gescheiterten Harmonisierungsbemühung und mangelnden Konsistenz der Ausstandsregeln in den\nverschiedenen Prozessgesetzen vgl. auch Wullschleger, a.a.O., Vorbemerkungen\nzu Art. 47-51, N 6). Anders als bei Art. 56 StPO (in der Beratung Art. 54, AmtlBull\nSR 2006 999 f.) ist aus den Materialien zur ZPO nirgends ersichtlich, dass bei\ndessen Art. 47 das BGG quasi als \"Modellgesetz\" gedient hätte (Bericht zum Vorentwurf, S. 31 f.; Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7272 f.; AmtlBull 2007 SR 498 ff., 506;\nAmtlBull 2008 NR 631 ff., 647). In der parlamentarischen Detailberatung haben\nbeide Räte (in der für die Beratung vorgelegten Fassung Art. 45) dem bundesrätlichen Entwurf von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO ohne Debatte zugestimmt (AmtlBull\n2007 SR 506, AmtlBull 2008 NR 647). Wie dem auch sei, steht fest, dass der Gesetz gewordene Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO gegenüber Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG eindeutig offener formuliert ist (Weber, a.a.O., Art. 47 N 34). Der Umkehrschluss,\nwenn das Gesetz besondere Freundschaft erwähne, verbiete dies, bereits einer\npersönlichen Bekanntschaft, einer Nachbarschaft oder einem Dutzverhältnis Relevanz beizumessen (so BSK BGG-Häner, Art. 34 N 16), hat jedenfalls bei der Auslegung der Bestimmung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO keine Bedeutung.\n\nc. Angesichts der Normkonzeption von Art. 47 Abs. 1 ZPO erscheint die Anwendung des stereotypen Ansatzes, berufliche Richterkollegialität sei nicht oder\nnoch nicht Freundschaft, auch systematisch verfehlt. Unter dem früheren kantonalen Recht war Freundschaft einer der besonderen Ausstandsgründe und daneben\ngab es den Auffangtatbestand der \"anderen Umstände\" (alt Art. 42 lit. b und lit. g\nGOG). Die bisherigen Art. 42 lit. b GOG (Freundschaft/Feindschaft) und Art. 42 lit.\ng GOG (andere Gründe) sind in Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO materiell dergestalt zusammengelegt, dass Freund- und Feindschaft als nicht abschliessende Anwendungsfälle von \"anderen Gründen\" im Sinne eines Auffangtatbestandes erscheinen (Weber, a.a.O., Art. 47 N 34; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 30). Freundschaft\nund Feindschaft zu Parteien oder deren Rechtsbeiständen ist nunmehr bloss ein\nbeispielhafter Fall von \"anderen Gründen\" innerhalb der Auffangnorm von Art. 47\n\n"}