{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2011-1_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2011_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2011_1", "Checksum": "7a91e5087e452549f012146bd71e0807"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2011 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 31.01.2011 JAK 2011 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:35:45", "Checksum": "8cb5423700d211ff5f7cba9d75866d57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n2.1. Nach eigenem, gesichertem Wissen des Kantonsgerichts in Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben in der Justizaufsicht ist Q. seit vielen Jahren nebenamtlicher Laienrichter am Bezirksgericht Hinterrhein. Das Gesuch des Bezirksgerichts Hinterrhein, ein Ersatzgericht zu bestimmen, wird ausschliesslich\naufgrund dieses allgemein bekannten Umstandes der beruflichen Beziehung zwischen Q. und den (allen) übrigen amtierenden Richterinnen und Richter am selben\nBezirksgericht gestellt. Namentlich geht aus der Gesuchsbegründung und den\nAkten nicht hervor, ob und welche weitergehenden persönlichen Beziehungen\nzwischen Q. und den übrigen 8 Mitgliedern des Bezirksgerichts Hinterrhein im\nEinzelnen bestehen. Bei dieser Sachlage wäre das Gesuch im Licht der feststehenden und jüngst bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem\nThema abzuweisen. Bei der Überprüfung von letztinstanzlichen kantonalen Entscheidungen zu eigenem Ausstands- und Gerichtsorganisationsrecht im Verfahren\nder staatsrechtlichen Beschwerde und der Beschwerde nach BGG unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat das Bundesgericht\nnämlich mehrfach befunden, die gewöhnliche Verbindung der Kollegialität unter\nden Mitgliedern eines Gerichts bilde keinen hinreichenden Ablehnungsgrund. Diese Rechtsprechung gründet auf der Überlegung, dass die Mitglieder eines Kollegialgerichts persönlich – und nicht etwa als Team – dem Recht verpflichtet und folglich in ihrer Stellung voneinander unabhängig seien (BGE 133 I 1, E. 6.6.3; BGE\n131 I 31 E. 2.1.2.2). In der Entscheidung 1P.267/2006 vom 17. Juli 2006 ist dazu\nweiter ausgeführt (E. 2.1.2): \"De simples liens de collégialité entre les membres du\ntribunal ou d'une de ses sections ne constituent pas des rapports d'amitié étroite\njustifiant une récusation du seul fait qu'un juge est partie au procès, à moins que\nd'autres circonstances particulières, telles que l'intérêt personnel que ses collègues pourraient avoir à l'issue du procès ne le commandent\" (vgl. auch\n2C_8/2007, E. 2.4; 1P.267/2006, E. 2.1.2; 1P.820/2006 E. 5; 1P.471/2006, E.\n6.6.3=BGE 133 I 1; 1P.553/2001 E. 2b; 1P.396/2001 E. 3c; 1P.190/1999 E. 2b/bb;\n4C.118/1998 E. 2; BGE 105 Ib 301 E. 1d).\n\nSeite 7 — 19\n2.2. Verfälschende Einflüsse durch vorbestehende Personen- oder Sachbeziehungen der Richter sollen von der richterlichen Entscheidfindung ferngehalten\nwerden. Gemäss dem am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen und in der vorliegend am 04. Januar 2011 anhängig gewordenen Sache anwendbaren Art. 47 Abs.\n1 ZPO (Ausstandsgründe) tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie:\na. in der Sache ein persönliches Interesse hat;\n\nb. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder\nZeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;\n\nc. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;\n\nd. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad\nverwandt oder verschwägert ist;\n\ne. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad\nder Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;\n\nf. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer\nPartei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.\n\nAuf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug nehmend, ist\nWullschleger (a.a.O., N 31 zu Art. 47, unter Hinweis auf Jean-François Poudret,\nCommentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Art. 23 N 4.3; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A. Aarau 1998, § 6 N 2; Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, Die Zivilprozessordnung für\nden Kanton Bern, 5. A. Bern 2000, Art. 11 N 5b; Barbara Merz, Die Praxis zur\nthurgauischen Zivilprozessordnung, 2. A. Bern 2006, § 53 N 7) in Auslegung von\nArt. 47 Abs. 1 lit. f ZPO der Auffassung, dass dort, wo andere Personen des gleichen Gerichts als Parteien auftreten, \"im Einzelfall eine sehr eingehende Prüfung\nder persönlichen Nähe\" erforderlich sei. Der Ausstandsgrund wäre demnach also\nnur gegeben, wenn eine solche weitergehende persönliche Nähe zu bejahen ist,\nwas punkto Sachverhaltsabklärung voraussetzen würde, dass die persönliche\nNähe individuell zu jeder einzelnen in Frage kommenden Richterperson abzuklären wäre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art.\n6 Ziff. 1 EMRK auf Art. 47 ZPO transportierend, soll nun der Ansatzpunkt offenbar\nauch bei Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO sein, dass berufliche Verbundenheit/Kollegialität\nunter Richtern am selben Gericht nicht oder noch nicht Freundschaft ist. Das ist zu\nhinterfragen.\n\n"}