{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2011-1_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2011_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2011_1", "Checksum": "7a91e5087e452549f012146bd71e0807"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2011 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 31.01.2011 JAK 2011 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:35:45", "Checksum": "8cb5423700d211ff5f7cba9d75866d57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Seite 5 — 19\nrichte in Ausstandsfragen auf das Gerichtsorganisationsgesetz verweist. Gemäss\nder Zielnorm von Art. 10 GOG (Beschlussfähigkeit) müssen zur gültigen Beratung\nund Beschlussfassung die Gerichte und die Schlichtungsbehörden vollzählig besetzt sein (Abs. 1); nur bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden\neinzelner Richterinnen oder Richter kann, sofern keine Partei die Ergänzung verlangt, vor Fünfergerichten gültig verhandelt werden, wenn wenigstens drei, vor\nDreiergerichten, wenn wenigstens zwei Richterinnen oder Richter Einsitz nehmen\n(Abs. 2). Das Sonderproblem der Unmöglichkeit der ordentlichen Besetzung beziehungsweise der fehlenden Minimalbesetzung des örtlich zuständigen Gerichts\nim Rahmen von Ausstandsfragen ist als Anwendungsfall des \"Ausscheidens einzelner Richter\" zu qualifizieren und führt zur gänzlichen Beschlussunfähigkeit des\nGerichts. Für den Fall des Ausstands aller Gerichtsmitglieder von Kollegialgerichten hatten die Kantone daher eine justizorganisatorische Regelung zu treffen (vgl.\nSchweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003, S. 32). Der Sonderfall wird durch Art. 40 Abs. 2 GOG\ngelöst, indem das Kantonsgericht das betroffene, örtlich zuständige Bezirksgericht\ndurch Richter eines Nachbargerichts ergänzt (ausserordentliche Besetzung) oder\nersatzweise das Gericht eines anderen, an sich örtlich unzuständigen Sprengels\nfür zuständig erklärt (Ersetzung). Das Problem, welches damit bewältigt wird, ist\nalso nicht primär die Ausstandsfrage, sondern ein vorgelagertes, nämlich, dass in\ndem für die Beurteilung der Ausstandsfrage an sich zuständigen Gericht nicht\ngenügend unbefangene respektive vermutlich ausschliesslich befangene Richter\nsitzen. Aufgrund von grundsätzlich als geeignet erkannten Ausstandsgründen haben derart viele Mitglieder in den Ausstand zu treten, dass keine gültige Verhandlung über das hängige Ausstandsbegehren stattfinden kann (vgl. dazu BGE 105 Ib\n301 E. 1a). Das Gericht kann bereits für die Behandlung der Befangenheitsfrage\nnicht gültig besetzt werden. Für diesen Sonderfall einer Ausstandsproblematik –\nund nur für diesen – besteht auch nach der neuen Ordnung eine direkte Zuständigkeit des Kantonsgerichts, erstinstanzlich anstelle des Bezirksgerichts über den\nAusstand und die anzuordnenden Rechtsfolgen (Ergänzung mit Richterpersonen\naus einem Nachbargericht oder Überweisung der Streitsache an das Gericht in\neinem anderen Sprengel) zu befinden. Der Einsatz eines übergeordneten Gerichts\nfür diesen Spezialfall erscheint auch deshalb vorgezeichnet, da nach hierarchischen Gesichtspunkten kaum opportun ist, einem Bezirksgericht die Kompetenz\neinzuräumen, an seiner Stelle ein anderes Bezirksgericht einzusetzen (zur gleich\ngelagerten Ausnahmeregelung der direkten Zuständigkeit der Justizaufsichtskammer unter dem früheren Recht vgl. PKG 1990 Nr. 19 E. 1 [zu altArt. 25 Abs. 2\nGVG] und PKG 2008 Nr. 6 E. 2 [zu altArt. 46 Abs. 1-3 GOG für Kreispräsidenten\n\nSeite 6 — 19\nund Bezirksgerichtspräsidenten bei einzelrichterlicher Zuständigkeit]). Das von\nWullschleger (a.a.O., Art. 50 N 1) in Auslegung von Art. 50 Abs. 2, Art. 319 lit. b\nZiff. 1 ZPO angeschnittene und sich für den Kanton Graubünden tatsächlich neu\nstellende Problem, falls eine kantonale Rechtsmittelinstanz beim Entscheid über\nden Ausstand erstinstanzlicher Gerichtspersonen zum Einsatz komme, müsse\nsichergestellt sein, dass deren Entscheid wiederum im Kanton mit Beschwerde\nangefochten werden könne, muss hier einstweilen unbehandelt bleiben.\n\n"}