{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2011-1_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2011_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2011_1", "Checksum": "7a91e5087e452549f012146bd71e0807"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2011 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 31.01.2011 JAK 2011 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:35:45", "Checksum": "8cb5423700d211ff5f7cba9d75866d57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Seite 4 — 19\nman hingegen davon aus, dass Art. 50 Abs. 1 ZPO keine sachliche Zuständigkeit\nfür Ausstandsfragen festlegt, ist das kantonale Recht aufgrund des allgemeinen\nGrundsatzes von Art. 4 Abs. 1 ZPO dazu berufen, die sachliche und funktionelle\nZuständigkeit in Ausstandsfragen zu regeln (in diesem Sinne: Botschaft zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7273;\nWullschleger, a.a.O., Art. 50 N 1; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 50 N\n2). Diese Aufgabe übernimmt, wie gesehen, Art. 13 Abs. 1 EGzZPO, indem das in\nder Hauptsache zuständige Gericht (lit. a), das Gericht (sprich Kollegialgericht) in\nAusstandsfällen bei einzelrichterlichen Zuständigkeiten (lit. b) und das Bezirksgericht bei Ausstandsfällen vor Schlichtungsbehörden (lit. c) entscheidet. Art. 13 Abs.\n1 lit. a und b EGzZPO gelten auch für das Kantonsgericht in Verfahren, die vor\nseinem Gesamtgericht, seinen Kammern und vor den Einzelrichtern hängig sind.\nIn Art. 13 EGzZPO ist sodann nirgends die Rede davon, dass das Kantonsgericht\nin hängigen Ausstandsfragen vor den Bezirksgerichten als erste Behörde eine\nEntscheidung zu treffen hätte. Insbesondere gibt es auch keine Analogie von lit. c\nauf das Verhältnis von Bezirksgericht zu Kantonsgericht, würde solches doch offensichtlich lit. a und b derselben Bestimmung widersprechen.\n\nd. Im Sinne des klassischen materiellen Axioms – eines unmittelbar einleuchtenden Grundsatzes also, der keiner weiteren Deduktion bedarf – gilt, dass kein\nRichter über seine eigene Befangenheit entscheiden kann beziehungsweise darf,\nweil eine solche Entscheidung wiederum mit dem Makel des Befangenheitsanscheins behaftet wäre. Es gilt das Gegenteil der Kompetenz-Kompetenz – eine Art\nBefangenheits-Befangenheit. Sie nimmt dazu Stellung, zu entscheiden ist indessen in Abwesenheit jener Person, deren Befangenheit zur Diskussion steht (BSK\nZPO-Weber, N 2 zu Art. 50, unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO, N 23 zu\nArt. 47; Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 2; Art. 13 Abs. 1 EGzZPO; Botschaft ZPO,\na.a.O., S, 7273; BGE 90 I 65). Steht nun die Befangenheit aller oder mindestens\nso vieler ordentlicherweise zur Prüfung der Befangenheitsfrage berufenen Gerichtspersonen desselben Justizkörpers zur Diskussion, dass nicht mehr ordnungsgemäss verhandelt werden kann, kann niemand mehr entscheiden. Bei\nHandlungsunfähigkeit eines ganzen Justizkörpers muss indessen die Justizorganisation einen Ausweg zur Verfügung stellen. Dabei steht nicht eine ordentliche\nZuständigkeitsfrage oder eine Ausstandsfrage im Vordergrund, sondern ein gerichtsorganisatorisches Problem. Im EGzZPO, dessen Zweck vornehmlich in der\nAusführung der ZPO und in der Festlegung der Zuständigkeiten besteht (Art. 4\nZPO, Art. 1 Abs. 2 und 3 EGzZPO), wird dieses Problem daher folgerichtig nur\ninsoweit aufgegriffen, als dessen Art. 13 Abs. 2 für die Beschlussfähigkeit der Ge-\n\n"}