{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2011-1_2011-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2011_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ec1218168879c86926bb16e90e41b58eacde3d6709e5fe0f7207caff0fddbc9bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2011_1", "Checksum": "7a91e5087e452549f012146bd71e0807"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2011 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 31.01.2011 JAK 2011 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:35:45", "Checksum": "8cb5423700d211ff5f7cba9d75866d57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 31.01.2011 JAK 2011 1\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\nb. Sämtliche materiellen und formellen Bestimmungen des GOG zum Phänomen des Ausstands von Justizpersonen sind per 01. Januar 2011 dahingefallen\n(alt Art. 42 ff. GOG). Im Beurteilungszeitpunkt geltende Rechtsgrundlagen sind\nvielmehr die Schweizerische Zivilprozessordnung und die kantonale Ausführungsgesetzgebung dazu. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, wenn\nder geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Die gleiche Entscheidkompetenz muss nach hiesiger Auffassung gelten, wenn das Ausstandsbegehren von\nder beanstandeten Gerichtsperson und/oder von den Verfahrensbeteiligten nicht\nbestritten wird. So ist die Justizaufsichtskammer gegenständlich auch in keiner Art\nund Weise daran gebunden, dass das Bezirksgericht Hinterrhein in corpore in den\nAusstand treten will. Die Ansicht, im Zivilprozess könne es nur dann zu einem gerichtlichen Entscheid über ein Ausstandsbegehren kommen, wenn ein Ablehnungsbegehren vom betroffenen Gerichtsmitglied oder einer anderen Partei respektive der Selbstaustritt von einer Partei bestritten werde (so Wullschleger, in\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 50 N 4), ist abzulehnen. Die Parteien können sich die Richter nicht aussuchen, und die Richter können nicht selbst bestimmen, ob sie ihren Justizaufgaben im Einzelfall nachkommen wollen oder nicht. Die Prämissen, dass unberechtigten Ausstandsbegehren\nseitens der Parteien ein Riegel zu schieben ist und sich eine beanstandete Gerichtsperson nicht entgegen den objektiv auszulegenden Ausstandsregeln ihr\nmissliebiger Prozesse entschlagen kann, führt auch dann zu einem entsprechenden Entscheid des Gerichts, wenn dem Ausstandsbegehren seitens der Parteien\n\nSeite 3 — 19\nund/oder von der fraglichen Gerichtsperson keine Opposition erwächst. Praxisgemäss wird es zwar so sein, dass im Falle der allseits unbestrittenen Berechtigung des Ausstandsbegehrens (Parteien, betroffene Gerichtsperson und Gericht\nsind sich einig) die entsprechende Rechtsfolge formlos zugestanden wird, indem\ndie beanstandete Gerichtsperson gar nicht erst aufgeboten wird. Kann sich das\nGericht den unbestrittenen respektive übereinstimmenden Anträgen der Involvierten – sei es in Bezug auf einen besonderen (lit. a-g), sei es in Bezug auf einen\nanderen Ausstandsgrund (lit. f) – nicht anschliessen, hat hingegen stets ein förmlicher Beschluss zu erfolgen. Liegt die Entscheidbefugnis letztlich in jedem Fall allein beim Gericht, obliegt somit auch der Entscheid immer ihm. Insoweit vermag\ndie Einschränkung von Art. 50 Abs. 1 ZPO auf \"bestrittene Ausstandsgründe\" nicht\nzu überzeugen (zur differenzierten Lösung in Art. 57 StPO vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S.\n1149).\n\nNach Art. 13 EGzZPO entscheidet in Abwesenheit der betroffenen Person: a) das\nin der Hauptsache zuständige Gericht; b) das Gericht in Ausstandsfällen bei einzelrichterlichen Zuständigkeiten und das Bezirksgericht in Ausstandsfällen bei\nSchlichtungsbehörden. Somit ist festzustellen, dass in Ausstandssachen auf unterer Stufe die Entscheidkompetenz grundsätzlich in allen Fällen beim Bezirksgericht liegt. Sein Entscheid ist anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO); Rechtsmittel ist die\nBeschwerde (Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 ZPO) an das Kantonsgericht respektive an seine auf dem entsprechenden Rechtsgebiet der Hauptsache\neingesetzte Kammer (Art. 7 EGzZPO in Verbindung mit Art. 5 ff. KGV). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen unterer Ebene ist daher seit dem 01. Januar 2011\ngrundsätzlich nicht gegeben; Ausstandsfragen, die Justizpersonen unterer Ebene\nbetreffen, entscheidet es nur als Rechtsmittelbehörde.\n\nc. Aus dem Gesetzestext von Art. 50 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht entscheidet, wird nicht ohne Weiteres klar, ob damit von Bundesrechts wegen eine\nsachliche Zuständigkeit dahingehend vorgeschrieben wird, dass das in der Hauptsache zuständige Gericht auch über im Hauptverfahren gestellte Ausstandsbegehren zu befinden habe. Wenn dem so wäre, bestünde für den Fall, dass sämtliche\nRichter des in der Hauptsache zuständigen Gerichts als befangen erscheinen,\neine durch das kantonale Justizorganisationsrecht zu füllende Lücke im bundesrechtlichen Verfahrensrecht. Diese würde indessen durch Art. 40 Abs. 2 GOG geschlossen (für die Lückenfüllung mangels einer Norm im kantonalen Recht vgl.\nWullschleger, a.a.O., Art. 50 N 3, mit Hinweis auf BGer. 2C_8/207, E. 3.4.2). Geht\n\n"}