1. Für die Behandlung des vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks X. hängigen Verfahrens der M. GmbH gegen V. (Fall-Nr. S06/2011), wird die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Plessur für zuständig erklärt. 2. Für den Fall, dass die Streitsache ins Klageverfahren vor das Gericht geht, wird das Bezirksgericht Plessur für zuständig erklärt. 3. Die Kosten dieses Beschlusses von 700 Franken trägt der Kanton Graubünden.