F. In Anwendung von Art. 54 GOG ist daher von der Justizaufsichtskammer eine Ersatzschlichtungsbehörde und – für den Fall, dass die Streitsache ins Klageverfahren vor das Gericht geht – auch ein Ersatzbezirksgericht (Art. 40 Abs. 2 GOG) zu bestimmen. Die geografische Nähe spricht für die Einsetzung der entsprechenden Behörden im Bezirk Plessur. G. Praxisgemäss werden die entstehenden Verfahrenskosten den Beteiligten in derartigen Fällen nicht überbunden. Sie sind zu Lasten der Staatskasse zu verfügen. Seite 4 — 5 II. Demnach wird erkannt