Für die Klageerhebung an das Gericht wäre im hiesigen Fall daher grundsätzlich nach wie vor die ordentliche Zuständigkeit im Bezirk X. gegeben. Da das Bezirksgericht X. auch in der Hauptsache beschlussunfähig ist, müsste die Justizaufsichtskammer in einem zweiten Schritt ein Sachgericht in einem anderen Sprengel für örtlich zuständig erklären. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass in einem Fall, in welchem von Anfang an absehbar ist, dass sowohl eine Schlichtungsbehörde als auch das ihr übergeordnete Bezirksgericht beschlussunfähig sind, ohne Umschweife die Justizaufsichtskammer zwecks Bestimmung von Ersatzbehörden anzugehen ist.