Mit den Verfahren gemäss Art. 40, 48, 54 und 60 GOG wird bloss der justizorganisatorische Mangel einer bestehenden Beschlussunfähigkeit bei einem bestimmten Justizkörper behoben. Die Behebung für einen bestimmten Justizkörper hat nicht ohne Weiteres die Verlegung der örtlichen Zuständigkeit für alle nachfolgenden Verfahrensstadien vor andern Justizkörpern zu Folge. Für die Klageerhebung an das Gericht wäre im hiesigen Fall daher grundsätzlich nach wie vor die ordentliche Zuständigkeit im Bezirk X. gegeben.