GOG lässt keinen Zweifel offen, dass diese Aufgabe aus funktionellen Überlegungen stets der Justizaufsichtskammer vorbehalten bleiben muss. Wird die Sache in der Phase der Schlichtung von einer Schlichtungsbehörde in einem anderen Bezirk behandelt, führt dies andererseits nicht dazu, dass damit gleichzeitig die örtliche Zuständigkeit für alle nachfolgenden Verfahrensstadien integral in diesen Bezirk wechselt. Mit den Verfahren gemäss Art. 40, 48, 54 und 60 GOG wird bloss der justizorganisatorische Mangel einer bestehenden Beschlussunfähigkeit bei einem bestimmten Justizkörper behoben.