Bereits aus diesen Überlegungen zum Umfang der bezirksgerichtlichen Befugnisse ergeben sich Zweifel, ob es mit der Gerichtsorganisation vereinbar wäre, den – im Übrigen als höchst umständlich zu bezeichnenden – Weg einzuschlagen, für den Entscheid gemäss Art. 54 GOG ein anderes Bezirksgericht einzusetzen. Stattdessen scheint es angezeigt, wenn die Justizaufsichtskammer direkt anstelle des beschlussunfähigen Bezirksgerichts die Aufgabe gemäss Art. 54 GOG wahrnimmt.