54 GOG einsetzen. Dieses hätte für den Bezirk X. eine unabhängige Schlichtungsbehörde für Mietsachen (in einem anderen Bezirk) zu bestimmen. Eine solche horizontale Kompetenz der bündnerischen Bezirksgerichte weckt allerdings Bedenken. Art. 13 Abs. 1 lit. c EGzZPO und Art. 48, 54 GOG legen vielmehr nahe, dass damit lediglich bezweckt wurde, den Bezirksgerichten die Aufgabe und die Befugnis zu erteilen, Problematiken des Ausstands und der Beschlussunfähigkeit bei den Schlichtungsbehörden in ihrem eigenen Bezirk zu beheben.