54 GOG] wie das Kantonsgericht im Verhältnis zu den Bezirksgerichten und der kantonalen Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen [Art. 40 Abs. 2 und Art. 60 GOG]). Das Bezirksgericht X. respektive der von ihm vertretene Bezirk hat eingestandenermassen ein Eigeninteresse an der Hauptsache (act. 01.2. 01.12), wodurch das Gericht in corpore nicht mehr handeln darf. Nachdem es zufolge eigener Befangenheit sämtlicher Mitglieder die Aufgabe gemäss Art. 54 GOG nicht wahrnehmen kann (Beschlussunfähigkeit), müsste die Justizaufsichtskammer in Anwendung von Art. 40 Abs. 2GOG zunächst ein anderes, unabhängiges Bezirksgericht für die Erfüllung der Aufgabe gemäss Art. 54 GOG einsetzen.