2. Ist gegeben, dass die Schlichtungsbehörde für Mietsachen X. nicht durch gewählte Stellvertreter ergänzt werden kann, bezeichnet das Bezirksgericht eine ausserordentliche Stellvertretung (Art. 54 GOG). Funktionell zuständig wäre dafür das Bezirksgericht X. (im Verhältnis zu den Schlichtungsbehörden auf Bezirksstufe [Vermittlerämter, Schlichtungsbehörden für Mietsachen] erfüllt das Bezirksgericht die gleiche Funktion [Art. 48 und Art. 54 GOG] wie das Kantonsgericht im Verhältnis zu den Bezirksgerichten und der kantonalen Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen [Art. 40 Abs. 2 und Art.