Seite 2 — 5 legungen. Der Hinweis auf die Prozessökonomie und das Vorgehen der Schlichtungsbehörde müssen letztlich ungeteilte Zustimmung finden. Mit dem Zweck von Art. 47 ZPO hat dies allerdings wenig zu tun. Das Problem liegt vielmehr in der Beschlussunfähigkeit (zufolge Ausstands) ganzer Justizkörper. Insoweit geht das Problem über die Ausstandsgründe von Art. 47 ZPO hinaus und ist ein solches der Justizorganisation. Die Justizorganisation ist Sache der Kantone.