heit. Die Sache sei einer anderen unabhängigen Schlichtungsbehörde zuzuweisen, beispielsweise jener des Bezirks Plessur oder des Bezirks Prättigau/Davos. B. Mit Zwischenentscheid vom 10. März 2011 trat die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks X. zum einen gesamthaft in den Ausstand und überwies zum anderen die Sache zur weiteren Behandlung an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.