{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2011-11_2011-04-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2011_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dc25ce48dfe9c5728f53dfbd28dcfb70d41805ca4f44a94ffa19bb6b781cd2d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dc25ce48dfe9c5728f53dfbd28dcfb70d41805ca4f44a94ffa19bb6b781cd2d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2011_11", "Checksum": "4c217576b50a8052fc96e03eb31eb5d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2011 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 06.04.2011 JAK 2011 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 06.04.2011 JAK 2011 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezeichnung einer ausserordentlichen Stellvertretung (Schlichtungsbehörde, Bezirksgericht) | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:35:45", "Checksum": "ed0abbe3cb5f31bbf7841d36937aea4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 06.04.2011 JAK 2011 11\nRegeste:\nBezeichnung einer ausserordentlichen Stellvertretung (Schlichtungsbehörde, Bezirksgericht) | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n2. Ist gegeben, dass die Schlichtungsbehörde für Mietsachen X. nicht durch\ngewählte Stellvertreter ergänzt werden kann, bezeichnet das Bezirksgericht eine\nausserordentliche Stellvertretung (Art. 54 GOG). Funktionell zuständig wäre dafür\ndas Bezirksgericht X. (im Verhältnis zu den Schlichtungsbehörden auf Bezirksstufe [Vermittlerämter, Schlichtungsbehörden für Mietsachen] erfüllt das Bezirksgericht die gleiche Funktion [Art. 48 und Art. 54 GOG] wie das Kantonsgericht im\nVerhältnis zu den Bezirksgerichten und der kantonalen Schlichtungsbehörde für\nGleichstellungssachen [Art. 40 Abs. 2 und Art. 60 GOG]). Das Bezirksgericht X.\nrespektive der von ihm vertretene Bezirk hat eingestandenermassen ein Eigeninteresse an der Hauptsache (act. 01.2. 01.12), wodurch das Gericht in corpore\nnicht mehr handeln darf. Nachdem es zufolge eigener Befangenheit sämtlicher\nMitglieder die Aufgabe gemäss Art. 54 GOG nicht wahrnehmen kann (Beschlussunfähigkeit), müsste die Justizaufsichtskammer in Anwendung von Art. 40 Abs.\n2GOG zunächst ein anderes, unabhängiges Bezirksgericht für die Erfüllung der\nAufgabe gemäss Art. 54 GOG einsetzen. Dieses hätte für den Bezirk X. eine unabhängige Schlichtungsbehörde für Mietsachen (in einem anderen Bezirk) zu bestimmen. Eine solche horizontale Kompetenz der bündnerischen Bezirksgerichte\nweckt allerdings Bedenken. Art. 13 Abs. 1 lit. c EGzZPO und Art. 48, 54 GOG legen vielmehr nahe, dass damit lediglich bezweckt wurde, den Bezirksgerichten die\nAufgabe und die Befugnis zu erteilen, Problematiken des Ausstands und der Beschlussunfähigkeit bei den Schlichtungsbehörden in ihrem eigenen Bezirk zu beheben. Die Bezirksgerichte sind nicht dazu berufen, Ausstandsproblematiken in\nanderen Bezirken zu beurteilen oder dort mittels Einsetzung von Stellvertretern\noder der Bestellung von ganzen Ersatzschlichtungsbehörden die Beschlussfähigkeit herzustellen. Bereits aus diesen Überlegungen zum Umfang der bezirksgerichtlichen Befugnisse ergeben sich Zweifel, ob es mit der Gerichtsorganisation\nvereinbar wäre, den – im Übrigen als höchst umständlich zu bezeichnenden –\nWeg einzuschlagen, für den Entscheid gemäss Art. 54 GOG ein anderes Bezirksgericht einzusetzen. Stattdessen scheint es angezeigt, wenn die Justizaufsichtskammer direkt anstelle des beschlussunfähigen Bezirksgerichts die Aufgabe\ngemäss Art. 54 GOG wahrnimmt.\n\nSeite 3 — 5\nMit der ersatzweisen Bestimmung einer Mietschlichtungsbehörde durch ein anderes Bezirksgericht in einem dritten Bezirk wäre sodann der Mangel der Beschlussunfähigkeit im Falle eines Fortgangs des Hauptverfahrens ohnehin nicht restlos\nbehoben. Das für die Aufgabe gemäss Art. 54 GOG anstelle des Bezirksgerichts\nX. eingesetzte Bezirksgericht könnte zum einen für die Hauptsache kein anderes\nBezirksgericht – sich selbst oder ein Drittes – einsetzen. Art. 40 Abs. 2 GOG lässt\nkeinen Zweifel offen, dass diese Aufgabe aus funktionellen Überlegungen stets\nder Justizaufsichtskammer vorbehalten bleiben muss. Wird die Sache in der Phase der Schlichtung von einer Schlichtungsbehörde in einem anderen Bezirk behandelt, führt dies andererseits nicht dazu, dass damit gleichzeitig die örtliche Zuständigkeit für alle nachfolgenden Verfahrensstadien integral in diesen Bezirk\nwechselt. Mit den Verfahren gemäss Art. 40, 48, 54 und 60 GOG wird bloss der\njustizorganisatorische Mangel einer bestehenden Beschlussunfähigkeit bei einem\nbestimmten Justizkörper behoben. Die Behebung für einen bestimmten Justizkörper hat nicht ohne Weiteres die Verlegung der örtlichen Zuständigkeit für alle\nnachfolgenden Verfahrensstadien vor andern Justizkörpern zu Folge. Für die Klageerhebung an das Gericht wäre im hiesigen Fall daher grundsätzlich nach wie\nvor die ordentliche Zuständigkeit im Bezirk X. gegeben. Da das Bezirksgericht X.\nauch in der Hauptsache beschlussunfähig ist, müsste die Justizaufsichtskammer\nin einem zweiten Schritt ein Sachgericht in einem anderen Sprengel für örtlich zuständig erklären.\n\nZusammenfassend kann gesagt werden, dass in einem Fall, in welchem von Anfang an absehbar ist, dass sowohl eine Schlichtungsbehörde als auch das ihr\nübergeordnete Bezirksgericht beschlussunfähig sind, ohne Umschweife die Justizaufsichtskammer zwecks Bestimmung von Ersatzbehörden anzugehen ist.\n\nF. In Anwendung von Art. 54 GOG ist daher von der Justizaufsichtskammer\neine Ersatzschlichtungsbehörde und – für den Fall, dass die Streitsache ins Klageverfahren vor das Gericht geht – auch ein Ersatzbezirksgericht (Art. 40 Abs. 2\nGOG) zu bestimmen. Die geografische Nähe spricht für die Einsetzung der entsprechenden Behörden im Bezirk Plessur.\n\nG. Praxisgemäss werden die entstehenden Verfahrenskosten den Beteiligten\nin derartigen Fällen nicht überbunden. Sie sind zu Lasten der Staatskasse zu verfügen.\n\nSeite 4 — 5\nII. Demnach wird erkannt\n\n"}