{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-04-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2011-11_2011-04-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2011_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dc25ce48dfe9c5728f53dfbd28dcfb70d41805ca4f44a94ffa19bb6b781cd2d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dc25ce48dfe9c5728f53dfbd28dcfb70d41805ca4f44a94ffa19bb6b781cd2d5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2011_11", "Checksum": "4c217576b50a8052fc96e03eb31eb5d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2011 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 06.04.2011 JAK 2011 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 06.04.2011 JAK 2011 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezeichnung einer ausserordentlichen Stellvertretung (Schlichtungsbehörde, Bezirksgericht) | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:35:45", "Checksum": "ed0abbe3cb5f31bbf7841d36937aea4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 06.04.2011 JAK 2011 11\nRegeste:\nBezeichnung einer ausserordentlichen Stellvertretung (Schlichtungsbehörde, Bezirksgericht) | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 06. April 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 11 11 07. April 2011\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichter Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler\nRedaktion Aktuar Conrad\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\nder S c h l i c h t u n g s b e h ö r d e f ü r M i e t s a c h e n X . und des B e z i r k s -\ng e r i c h t s X . , Gesuchsteller, in Sachen der M . G m b H , gegen V . ,\n\nbetreffend Bezeichnung einer ausserordentlichen Stellvertretung (Schlichtungsbehörde und Bezirksgericht),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt - Erwägungen\n\nA. Der Bezirk X. ist Eigentümer einer Stockwerkeinheit in der Liegenschaft L.\nin X., in welcher das Bezirksgericht seine Büroräumlichkeiten hat. In derselben\nLiegenschaft hat die M. GmbH, Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie, vom Eigentümer V. Räumlichkeiten angemietet, in denen sie ihre Praxis betreibt. Gemäss Aktenlage hat sich das Bezirksgericht X. in der Vergangenheit\nmehrfach beim Vermieter über Lärm- und Erschütterungsimmissionen (Trainingsgeräte) beschwert, die vom Betrieb der M. GmbH ausgehen sollen. Am 28. Januar\n2011 kündigte der Vermieter V. der Mieterin M. GmbH das Mietverhältnis, worauf\ndie M. GmbH am 22. Februar 2011 die Schlichtungsbehörde für Mietsachen des\nBezirks X. anrief. Sie verlangte die Nichtigerklärung der Kündigung, eventuell ihre\nAufhebung, subeventuell die Erstreckung des Mietverhältnisses um erstmals drei\nJahre. In Bezug auf das Verfahren beantragte sie den Ausstand sämtlicher Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks X. wegen Befangenheit. Die Sache sei einer anderen unabhängigen Schlichtungsbehörde zuzuweisen, beispielsweise jener des Bezirks Plessur oder des Bezirks Prättigau/Davos.\n\nB. Mit Zwischenentscheid vom 10. März 2011 trat die Schlichtungsbehörde für\nMietsachen des Bezirks X. zum einen gesamthaft in den Ausstand und überwies\nzum anderen die Sache zur weiteren Behandlung an die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts.\n\nC. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.\n\nD. Den Ausstand ihrer sämtlichen Mitglieder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f\nZPO begründete die Schlichtungsbehörde für Mietsachen damit, dass das Bezirksgericht X. ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, womit\nauch die Unabhängigkeit der Schlichtungsbehörde nicht mehr gegeben sei, da sie\nvom Bezirksgericht gewählt werde und ihr administrativ angegliedert sei. Das ist\nweder angefochten – wofür die Justizaufsichtskammer nicht zuständig wäre (Art.\n50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 ZPO; Art. 7 EGzZPO in Verbindung mit Art. 5\nff. KGV; vgl. auch Beschluss JAK 11 1 vom 31.01.2011, E. 1.3.b) – noch bildet es\nsonstwie Gegenstand des hiesigen Justizaufsichtsverfahrens.\n\nE.1. Die Aktenüberweisung an die Justizaufsichtskammer zur weiteren Behandlung, wie sie auch das Bezirksgericht X. in seiner Vernehmlassung zum\nAusstandsgesuch der M. GmbH angeregt hatte, begründet die Schlichtungsbehörde mit Sinn und Zweck von Art. 47 ZPO sowie prozessökonomischen Über-\n\nSeite 2 — 5\nlegungen. Der Hinweis auf die Prozessökonomie und das Vorgehen der Schlichtungsbehörde müssen letztlich ungeteilte Zustimmung finden. Mit dem Zweck von\nArt. 47 ZPO hat dies allerdings wenig zu tun. Das Problem liegt vielmehr in der\nBeschlussunfähigkeit (zufolge Ausstands) ganzer Justizkörper. Insoweit geht das\nProblem über die Ausstandsgründe von Art. 47 ZPO hinaus und ist ein solches der\nJustizorganisation. Die Justizorganisation ist Sache der Kantone.\n\n"}