Seite 3 — 5 Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass zwischen Y. und dem Grossteil der heutigen Angehörigen des Bezirksgerichts Z. ein ausgesprochenes Freundschafts- oder Feindschaftsverhältnis bestehen könnte. Auch er behauptet nichts dergleichen. Dem Gesuch, es sei mit der Erledigung der hier interessierenden Streitsache ein anderes Gericht zu betrauen, kann somit nicht entsprochen werden. 3. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rechnung gestellt. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.00 gehen vielmehr zulasten des Kantons Graubünden.