Sie behaupten denn auch selber nicht, dass es ihnen an der nötigen Objektivität fehle. Dass weitere Umstände für sich allein oder angesichts der früheren richterlichen Tätigkeit von Y. eine abweichende Beurteilung nahe legen würden, ist weder ersichtlich noch wurde solches in irgendeiner Weise geltend gemacht.