In der Tat erfüllt der Umstand allein, dass sich Angehörige einer richterlichen Behörde und ein Verfahrensbeteiligter aus gemeinsamer Tätigkeit bei der Justiz kennen, noch keinen Ausstandsgrund (vgl. PKG 1980-15-59 E. 3 Abs. 2 S. 60, PKG 1990-20-76 Rubrum und E. 2 Abs. 2 S. 78). Y. war während mehrerer Jahre nebenamtliches Mitglied des Bezirksgerichts Z.. Er gehört indessen seit einiger Zeit dieser Behörde nicht mehr an und er ist damit in die Verpflichtung, sich gemeinsam um einen ordnungsgemässen Gerichtsbetrieb zu kümmern, nicht länger eingebunden.