In der bisherigen Praxis, von der abzuweichen kein Grund besteht, wurde im Einklang mit dem eben Gesagten überdies hervorgehoben, dass es in aller Regel immer dann keinen Anlass für solche Befürchtungen gebe, wenn Partei oder Angeschuldigte eine Person sei, die zwar während einiger Zeit dem erkennenden Gericht angehört, dieses Amt inzwischen aber wieder aufgegeben habe. In der Tat erfüllt der Umstand allein, dass sich Angehörige einer richterlichen Behörde und ein Verfahrensbeteiligter aus gemeinsamer Tätigkeit bei der Justiz kennen, noch keinen Ausstandsgrund (vgl. PKG 1980-15-59 E. 3 Abs. 2 S. 60, PKG 1990-20-76 Rubrum und E. 2 Abs. 2 S. 78).