25 Abs. 2 GVG) stets einem Nachbargericht (siehe bereits PKG 1980-15-59 E. 3 Abs. 1 S. 60 oder aus jüngerer Zeit etwa den Beschluss JAK 09 30 vom 18. August 2009). In der bisherigen Praxis, von der abzuweichen kein Grund besteht, wurde im Einklang mit dem eben Gesagten überdies hervorgehoben, dass es in aller Regel immer dann keinen Anlass für solche Befürchtungen gebe, wenn Partei oder Angeschuldigte eine Person sei, die zwar während einiger Zeit dem erkennenden Gericht angehört, dieses Amt inzwischen aber wieder aufgegeben habe.