es würde also der Verdacht aufkommen, dass sachfremde Gesichtspunkte die Entscheidfindung beeinflussen könnten. In solchen Fällen überträgt deshalb die Justizaufsichtskammer die Befugnis, Recht zu sprechen, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 GOG (früher Art. 25 Abs. 2 GVG) stets einem Nachbargericht (siehe bereits PKG 1980-15-59 E. 3 Abs. 1 S. 60 oder aus jüngerer Zeit etwa den Beschluss JAK 09 30 vom 18. August 2009).