2. Hat jemand in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung als Partei seine Interessen vor einem Gericht zu wahren, dem er selber als Richter oder Aktuar angehört, oder muss er sich als Angeklagter vor dem eigenen Gericht verantworten, kann objektiv der Eindruck entstehen, dass die mit der Angelegenheit befassten Gerichtsangehörigen aus kollegialer Rücksicht und mit Blick auf eine ungestörte künftige Zusammenarbeit nicht mehr in der Lage seien, sie unbesehen der besonderen Beziehungen zum Betroffenen zu beurteilen; es würde also der Verdacht aufkommen, dass sachfremde Gesichtspunkte die Entscheidfindung beeinflussen könnten.