C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Bezirksgerichts Z. zu äussern. Am 29. Januar 2010 teilte die Vormundschaftsbehörde X. der Justizaufsichtskammer mit, dass sie gegen die Ernennung eines Ersatzgerichts nichts einzuwenden habe. Y. stellte demgegenüber in seiner Eingabe vom 08. Februar 2010 sinngemäss den Antrag, es sei das Gesuch abzuweisen. II. Erwägungen