A. Vor Bezirksgerichtsausschuss Z. ist eine Beschwerde anhängig, mit welcher sich Y. dagegen wehrt, dass ihn die Vormundschaftsbehörde X. mit Beschluss vom 12. Januar 2010, mitgeteilt am 15. Januar 2010, mit sofortiger Wirkung seines Amtes als Beirat der Eheleute W. enthob. Bei Y. handelt es sich um ein ehemaliges Mitglied des Bezirksgerichts Z.. B. Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 wandte sich das Bezirksgericht Z. durch dessen Präsidenten an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts und beantragte unter Hinweis auf die frühere Stellung von Y., es sei für die Behandlung der genannten Beschwerde ein unabhängiges Gericht einzusetzen.