{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-02-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2010-5_2010-02-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2010_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f50879fa55912cf2c42a1e2f1e59ceb895a56770142959e9b05c7cea77c728f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f50879fa55912cf2c42a1e2f1e59ceb895a56770142959e9b05c7cea77c728f1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2010_5", "Checksum": "1c658200faa9dc4d89d880df2cde152f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2010 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 15.02.2010 JAK 2010 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 15.02.2010 JAK 2010 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Richters | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:53:36", "Checksum": "48d77b7965d8e9c85ee2456d5a43f877", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 15.02.2010 JAK 2010 5\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Richters | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n2. Hat jemand in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung als Partei seine\nInteressen vor einem Gericht zu wahren, dem er selber als Richter oder Aktuar\nangehört, oder muss er sich als Angeklagter vor dem eigenen Gericht\nverantworten, kann objektiv der Eindruck entstehen, dass die mit der\nAngelegenheit befassten Gerichtsangehörigen aus kollegialer Rücksicht und mit\nBlick auf eine ungestörte künftige Zusammenarbeit nicht mehr in der Lage seien,\nsie unbesehen der besonderen Beziehungen zum Betroffenen zu beurteilen; es\nwürde also der Verdacht aufkommen, dass sachfremde Gesichtspunkte die\nEntscheidfindung beeinflussen könnten. In solchen Fällen überträgt deshalb die\nJustizaufsichtskammer die Befugnis, Recht zu sprechen, gestützt auf Art. 32 Abs.\n2 GOG (früher Art. 25 Abs. 2 GVG) stets einem Nachbargericht (siehe bereits\nPKG 1980-15-59 E. 3 Abs. 1 S. 60 oder aus jüngerer Zeit etwa den Beschluss\nJAK 09 30 vom 18. August 2009).\nIn der bisherigen Praxis, von der abzuweichen kein Grund besteht, wurde im\nEinklang mit dem eben Gesagten überdies hervorgehoben, dass es in aller Regel\nimmer dann keinen Anlass für solche Befürchtungen gebe, wenn Partei oder\nAngeschuldigte eine Person sei, die zwar während einiger Zeit dem erkennenden\nGericht angehört, dieses Amt inzwischen aber wieder aufgegeben habe. In der Tat\nerfüllt der Umstand allein, dass sich Angehörige einer richterlichen Behörde und\nein Verfahrensbeteiligter aus gemeinsamer Tätigkeit bei der Justiz kennen, noch\nkeinen Ausstandsgrund (vgl. PKG 1980-15-59 E. 3 Abs. 2 S. 60, PKG 1990-20-76\nRubrum und E. 2 Abs. 2 S. 78).\nY. war während mehrerer Jahre nebenamtliches Mitglied des Bezirksgerichts Z..\nEr gehört indessen seit einiger Zeit dieser Behörde nicht mehr an und er ist damit\nin die Verpflichtung, sich gemeinsam um einen ordnungsgemässen\nGerichtsbetrieb zu kümmern, nicht länger eingebunden. Bei allem Respekt, der\neinem ehemaligen Kollegen möglicherweise entgegengebracht wird, ist dann aber\nvonseiten der verbliebenen und erst recht der neu dazugekommenen Richterinnen\nund Richter nicht mit besonderer Rücksichtnahme zu rechnen, und es besteht\ndeshalb kein Grund, an deren Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Sie behaupten\ndenn auch selber nicht, dass es ihnen an der nötigen Objektivität fehle. Dass\nweitere Umstände für sich allein oder angesichts der früheren richterlichen\nTätigkeit von Y. eine abweichende Beurteilung nahe legen würden, ist weder\nersichtlich noch wurde solches in irgendeiner Weise geltend gemacht.\n\nSeite 3 — 5\nInsbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass zwischen Y. und dem Grossteil\nder heutigen Angehörigen des Bezirksgerichts Z. ein ausgesprochenes\nFreundschafts- oder Feindschaftsverhältnis bestehen könnte. Auch er behauptet\nnichts dergleichen. Dem Gesuch, es sei mit der Erledigung der hier\ninteressierenden Streitsache ein anderes Gericht zu betrauen, kann somit nicht\nentsprochen werden.\n\n3. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rechnung\ngestellt. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.00 gehen vielmehr zulasten\ndes Kantons Graubünden.\n\nSeite 4 — 5\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.00 gehen zulasten des Kantons\nGraubünden.\n\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist\ndem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG\nvorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 5 — 5\n"}