1. Insoweit darauf einzutreten ist, wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Der Kreispräsident Fünf Dörfer wird angewiesen, das Hauptverfahren abzuschreiben und dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart zu überweisen. 3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 100.— gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Es werden keine Verfahrensentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen selbständigen Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)