C. Sofern nicht bereits im Sinne der generellen Weisung der Justizaufsichtskammer an die Kreispräsidenten betreffend Amtsübergabe vom 06. September 2010 (JAK 10 34) geschehen, ist der Kreispräsident Fünf Dörfer anzuweisen, die Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker TC. vor seinem Amt abzuschreiben und dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart zur weiteren Behandlung zu überweisen. D. Praxisgemäss sind weder Verfahrenskosten zu überwälzen noch Umtriebsentschädigungen zuzusprechen. Seite 2 — 3 II. Demnach wird erkannt